Benutzerordnung

Jeder Nutzer von PC-Technik, die Eigentum der HSN ist, muss die Benutzungsordnung anerkennen. Studierende erhalten einen entsprechenden Antrag auf Nutzung der PC-Technik im Studien-Service-Zentrum. Die geltende Benutzungsordnung wird durch Unterschrift anerkannt. Mit diesem Antrag und einer entsprechenden Legitimation (Kopie des Studentenausweises) wird bei uns für den Antragsteller ein Account eingerichtet.

Eingetragene Nutzer der Bibliothek sind berechtigt, die dort zur Verfügung stehenden Ressourcen der IV-Infrastruktur zweckgebunden zu nutzen, ohne dies extra beantragen zu müssen.

Ordnung für die Benutzung der Informationsverarbeitungs-Infrastruktur der Hochschule Nordhausen

Gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 132c Abs. 1 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) in der Fassung vom 09. Juni 1999 (GVBl. S. 331) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (GVBl. S. 416) und § 8 Abs. 1 der vorläufigen Grundordnung der Hochschule Nordhausen erlässt die Hochschule Nordhausen folgende Ordnung für die Benutzung der Informationsverarbeitungs-Infrastruktur der Hochschule Nordhausen.

Der vorläufige Hochschulrat hat die Ordnung in seiner Sitzung am 06.06.2001 beschlossen. Die Ordnung wurde dem Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst am 03.07.2001 angezeigt.

§ 1 - Grundsätzliches

(1) Im folgenden Text wird die Fachhochschule Nordhausen der Kürze halber als "FHN", und die Informationsverarbeitungs-Infrastruktur als "IV-Infrastruktur" bezeichnet.

(2) Unter IV-Infrastruktur im Sinne dieser Benutzungsordnung sind alle Informationsverarbeitungssysteme (Arbeitsplatz-Computer, Pool-Computer, zentrale und lokale Server, periphere Geräte, das Datenkommunikationsnetz selbst sowie die bereitgestellte Software) und deren Komponenten zu verstehen, die Eigentum der FHN bzw. des Freistaates Thüringen sind oder über vertragliche Bindungen der FHN zur Verfügung gestellt wurden.

(3) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Informationsverarbeitungssysteme können neben dieser Benutzungsordnung weitere Regelungen für die Nutzung einzelner Komponenten (PC-Labore, Sprach-Labore, Drucker-Pool etc.) durch den Rektor in Abstimmung mit dem jeweiligen Leiter des Medienzentrums der FHN erlassen werden, in denen die Festlegungen dieser Benutzungsordnung für die jeweiligen konkreten Anforderungen z. B. hinsichtlich Nutzungsbedingungen oder technisch-organisatorische Vorgaben zum Betrieb des Datennetzes präzisiert und ergänzt werden.

§ 2 - Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen dieser Ordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 3 - Benutzungsrechte

(1) Die Mitglieder und Angehörigen der FHN haben das Recht, unter Beachtung des Bestimmungszweckes die Hard- und Software, das einrichtungsinterne Datenkommunikationsnetz der FHN sowie das Internet zur Erfüllung der Studienaufgaben bzw. der Dienstaufgaben in Forschung, Lehre und Verwaltung sowie für zentrale Dienstleistungen zu nutzen. Nutzungen mit anderen Zielstellungen können zugelassen werden wenn sie geringfügig sind und die eigentliche Zweckbestimmung der IV-Infrastruktur sowie die Belange der anderen Nutzer nicht beeinträchtigt werden.

(2) Personen anderer Fachhochschulen, Universitäten oder Einrichtungen des öffentlichen Dienstes des Freistaates Thüringen können als Nutzer zugelassen werden, sofern hierdurch die Zweckbestimmung der IV-Infrastruktur der FHN nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(3) Eine Nutzung der IV-Infrastruktur der FHN durch bzw. für andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen bzw. Firmen oder Institutionen kann nur im Ausnahmefall zugelassen werden.

(4) Eingetragene Nutzer der Bibliothek sind berechtigt, die dort zur Verfügung stehenden Ressourcen der IV-Infrastruktur zweckgebunden zu nutzen, ohne dies extra beantragen zu müssen.

§ 4 - Beantragungsverfahren

(1) Die Beantragung zur Nutzung der IV-Infrastruktur erfolgt im Studien-Service-Zentrum. Mitglieder und Angehörige der Einrichtung haben sich auf geeignete Weise zu legitimieren; Studenten haben die Immatrikulationsbescheinigung bzw. den Nachweis der Rückmeldung zum Studium vorzulegen.

(2) Antragsteller gem. § 3 Abs. 2 stellen einen ausführlichen Nutzungsantrag schriftlich an den Prorektor für Forschung. Dieser Antrag muss die inhaltliche Zielstellung der Nutzung, die beantragte Zeitdauer der Zulassung, die gewünschten Dienste und die zuzulassenden Personen enthalten. Gleiches gilt für Antragsteller nach § 3 Abs. 3.

(3) Im Rahmen der Beantragung hat der Antragsteller aktenkundig zu erklären, dass er die geltende Benutzungsordnung für die IV-Infrastruktur und weitere nach § 1 Abs. 3 erlassene Regelungen der FHN sowie die geltenden Regelungen zum Datenschutz zur Kenntnis genommen hat, sie anerkennt und auf dieser Grundlage handeln wird. Bibliotheksnutzer geben die vorgenannte Erklärung aktenkundig innerhalb des Zulassungsverfahrens zur Bibliotheksnutzung ab.

§ 5 - Zulassung

(1) Die Zulassung zur Nutzung der IV-Infrastruktur der FHN für den in § 3 Abs. 2 und 3 genannten Personenkreis erfolgt im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten in Absprache mit dem Leiter des Medienzentrums durch den Prorektor für Forschung.

(2) Die Zulassung ist personenbezogen und darf nicht auf andere Personen übertragen werden. Die Nutzer erhalten nach Zulassung in geeigneter Form eine Zulassungsbestätigung für die entsprechenden Ressourcen mit den individuellen Benutzerkennungen.

(3) Die Zulassung kann versagt werden, wenn Voraussetzungen für den Antrag nicht erfüllt werden oder dies mit Rücksicht auf die Zweckbestimmung und den Auslastungsgrad der verfügbaren Ressourcen der IV-Infrastruktur der FHN notwendig ist.

(4) Beschränkungen oder ein Widerruf dieser Zulassung können nachträglich erfolgen, wenn die Angaben, die zur Zulassung führten, nicht mehr zutreffen bzw. dies mit Rücksicht auf die Zweckbestimmung und den Auslastungsgrad der verfügbaren IV-Infrastruktur erforderlich ist. Der Ausschluss von der Benutzung gem. § 8 wird hiervon nicht berührt.

(5) Die Zulassung von Mitarbeitern der FHN erlischt automatisch mit dem Ende des Dienstverhältnisses oder auf Grund eines entsprechenden schriftlichen Antrages des Mitarbeiters an das Studien-Service-Zentrum. Unabhängig davon kann die Zulassung zur Nutzung lokaler Systeme zu einem früheren Zeitpunkt enden. Die Nutzungszulassung von Studierenden endet mit der Exmatrikulation. Antragsteller gem. § 3 Abs. 2 und 3 erhalten bei Genehmigung des Antrages eine zeitlich begrenzte Zulassung; Abs. 4 findet Anwendung.

(6) Mit Beendigung der Zulassung sind alle Rechte auf die Nutzung der IV-Infrastruktur erloschen. Daten und Programme, die in den individuell zugeordneten Speicherräumen in Systemen der IV-Infrastruktur abgelegt wurden, können nach Ablauf der Zulassung von den Systemverantwortlichen (Mitarbeiter des Medienzentrums) gelöscht werden.

§ 6 - Pflichten der Nutzer

Die Nutzer sind verpflichtet :

1. dem Prorektor für Forschung solche Änderungen, die die Zulassungsbedingungen berühren, unverzüglich mitzuteilen.

2. die geltenden Rechtsvorschriften, die vorliegende Benutzungsordnung sowie weitere Ordnungen zur Benutzung zentraler und lokaler Ressourcen der FHN zu befolgen. Insbesondere sind Nutzungen unzulässig, die kriminelle, terroristische, rassistische, diskriminierende, verleumderische, pornografische Ziele oder eine Propaganda für verfassungsfeindliche Organisationen beinhalten oder auf andere Weise Strafgesetze verletzen.

3. die Geräte, Anlagen, Literatur, Dokumentationen und Datenträger sorgfältig und schonend zu behandeln sowie an der Hardware keine technischen Eingriffe bzw. Veränderungen vorzunehmen.

4. zu beachten, dass von der FHN bereitgestellte Software (Programme, Daten, Dokumentationen) nur dann kopiert werden darf, wenn dem keine Rechtsgründe entgegenstehen. Ein Verändern oder Löschen dieser bereitgestellten Software ist untersagt. Die Weitergabe solcher Software an Dritte ist ebenfalls nicht zulässig. Die Verwendung eigener Datenträger und eigener Software oder Softwaremodule ist nur nach vorherigen Genehmigung durch den Leiter des Medienzentrums zulässig.

5. die Pläne für die vorgesehenen Nutzungszeiten der PC-Labore einzuhalten und in den öffentlichen Räumen der IV-Infrastruktur die Weisungen der Aufsichtsführenden zu befolgen.

6. die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten und die örtlich festgelegten Entgelte für Verbrauchsmaterialien usw. zu entrichten.

7. Störungen, Beschädigungen und Fehler an Computer-Systemen und anderen technischen Einrichtungen unverzüglich zu melden.

8. den Zugriff zu den Benutzerkennungen (insbesondere Passwörter) durch Dritte zu verhindern, Passwörter in angemessenen Zeiträumen zu ändern und die Empfehlungen zur Gestaltung sicherer individueller Passwörter zu beachten. Der Nutzer trägt die volle Verantwortung für alle unter seiner Benutzerkennung durchgeführten Handlungen an und mit der IV-Infrastruktur, und zwar auch dann, wenn diese Handlungen durch Dritte vorgenommen werden, denen vorsätzlich oder fahrlässig der Zugang zur eigenen Benutzerkennung ermöglicht wird. Den Nutzern ist es nicht ohne schriftliche Genehmigung erlaubt, sich Zugang zu Systemdateien, Systemsoftware, Nutzerdaten Dritter oder fremden Benutzerkennungen, aus welchen Gründen auch immer, zu verschaffen, diese auszuspähen, zu benutzen, zu löschen, zu kopieren, weiterzugeben oder zu verändern.

9. die Speicherung personenbezogener Daten im Sinne der geltenden Datenschutzgesetze auf Arbeitsplatzcomputern bzw. Servern der FHN schriftlich beim Datenschutzbeauftragten der FHN zu beantragen. Der Leiter des Medienzentrums ist über den Namen und Speicherort der relevanten Dateien zu informieren.

10. selbst entwickelte Programme und Daten unabhängig von Sicherungsmaßnahmen der Systemverantwortlichen auf geeignete Weise individuell zu sichern, so dass Schäden durch unbeabsichtigtes Ãœberschreiben, technische Störungen, Verlust oder Beschädigungen weitgehend vermieden werden.

11. Nutzerausweise, ausgeliehene Dokumentationen, Hardware oder Software-Lizenzen, die auch nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen, nach Ablauf der Benutzungsberechtigung ohne Aufforderung dem Leiter des Medienzentrums unverzüglich zurückzugeben.

12. die Übertragungskosten in öffentlichen Telefon- oder Datennetzen zu tragen, die durch den Zugriff von Heimarbeitsplätzen, Internatsplätzen oder von zugelassenen Firmen bzw. Institutionen auf das Datenkommunikationsnetz anfallen, sofern nicht die Kostenübernahme seitens der FHN schriftlich zugesichert wurde. Kosten, die bei der Nutzung von Dienstangeboten außerhalb der FHN entstehen, sind ebenfalls vom Nutzer selbst zu tragen, sofern nicht ausdrücklich die Kostenübernahme durch die FHN schriftlich zugesichert wurde.

13. Dokumentationspflichten, die gesetzlich vorgegeben oder durch die FHN festgelegt werden, unverzüglich nachzukommen.

§ 7 - Rechte der Systemverantwortlichen der FHN

Die Systemverantwortlichen (Mitarbeiter des Medienzentrums) der IV-Infrastruktur der FHN sind berechtigt :

1. die mit der Zulassung erfassten Daten der Nutzer für einrichtungsinterne, administrative Aufgaben unter Beachtung der Datenschutzgesetze zu nutzen.

2. die E-Mail-Adressen und Namen der Nutzer für Dritte über Informationssysteme nach Abstimmung mit diesen zu veröffentlichen, sofern dieses vom Nutzer nicht ausdrücklich untersagt wird.

3. den Datenverkehr einschließlich E-Mail-Verkehr im Datennetz zur Ausübung von Netzmanagementaufgaben und die Nutzungen zentraler Systeme zu überprüfen und zu protokollieren, soweit dies erforderlich ist.

4. beim dringenden Verdacht des Verstoßes gegen diese Benutzungsordnung und Rechtsvorschriften eine umfassende inhaltliche Überprüfung der Nutzung der IV-Infrastruktur und ihrer Komponenten einzuleiten. Geltende Datenschutzbestimmungen bleiben unberührt.

§ 8 - Entzug der Zulassung

(1) Beim Verstoß gegen Bestimmungen gem. § 6 oder Verstoß gegen weitere Regelungen für die Nutzung einzelner Komponenten gem. § 1 Abs. 3 dieser Ordnung kann eine Abmahnung erfolgen oder die Zulassung vorübergehend oder dauerhaft eingeschränkt bzw. entzogen werden. Eine vorübergehende oder dauerhafte Einschränkung bzw. ein Entzug sollen erst nach vorheriger erfolgloser Abmahnung erfolgen. Dem Betroffenen ist die Möglichkeit der mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme einzuräumen. In jedem Fall ist ihm die Gelegenheit zur Sicherung seiner Daten einzuräumen, sofern keine strafrechtlichen Gründe entgegenstehen.

(2) Eine dauerhafte Nutzungseinschränkung oder der vollständige Ausschluss eines Nutzers von der Nutzung kommt nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen in Betracht, wenn auch künftig ein ordnungsgemäßes Verhalten nicht zu erwarten ist.

(3) Bei Studierenden der FHN fällt der Leiter des Medienzentrums die Entscheidung über die Abmahnung. In allen sonstigen Fällen trifft der Prorektor für Forschung die Entscheidung über die Abmahnung, die Einschränkung oder den Entzug der Zulassung.

(4) Ist eine zeitnahe Entscheidung gem. Abs. 1 nicht möglich, kann die Zulassung unverzüglich vorläufig entzogen werden. Die Entscheidung trifft der Leiter des Medienzentrums. In diesem Fall ist der Prorektor für Forschung unverzüglich und umfassend zu informieren.

(5) Durch den Entzug der Zulassung werden die aus dem Nutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen des Nutzers im Sinne dieser Benutzungsordnung nicht berührt.

(6) Die Nutzer haben bei Entzug der Zulassung keinen Anspruch auf Ersatz eines ihnen durch den Entzug der Zulassung entstehenden Schadens.

(7) Gegen den Entzug der Zulassung gem. Abs. 1 kann Widerspruch beim Rektor der FHN eingelegt werden.

§ 9 - Haftung des Nutzers

(1) Der Nutzer haftet für alle Nachteile, die der FHN durch missbräuchlich oder rechtswidrige Nutzung der IV-Infrastruktur und Nutzungszulassung oder dadurch entstehen, dass der Nutzer vorsätzlich oder fahrlässig seinen Pflichten aus dieser Benutzungsordnung oder den weiteren nach § 1 Abs. 3 erlassenen Regelungen nicht nachkommt.

(2) Der Nutzer haftet auch für Schäden, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch Drittnutzung entstanden sind, wenn er diese Drittnutzung zu vertreten hat, insbesondere im Falle einer Weitergabe seiner Benutzerkennung an Dritte.

(3) Der Nutzer hat die Hochschule von allen Ansprüchen freizustellen, wenn die Hochschule wegen eines missbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltens des Nutzers auf Schadenersatz, Unterlassung oder in sonstiger Weise durch Dritte in Anspruch genommen wird. Die Hochschule wird dem Nutzer den Streit verkünden, sofern Dritte gegen das Medienzentrum gerichtlich vorgehen.

§ 10 - Haftung der FHN

(1) Die FHN übernimmt keine Garantie dafür, dass das System fehlerfrei und jederzeit ohne Unterbrechung läuft. Eventuelle Datenverluste infolge technischer Störungen sowie die Kenntnisnahme vertraulicher Daten durch unberechtigte Zugriffe Dritter können durch die FHN nicht ausgeschlossen werden. Die FHN übernimmt außerdem keine Haftung für die Resultate von Computernutzungen.

(2) Die FHN übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Programme. Die FHN haftet auch nicht für den Inhalt, insbesondere für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt.

(3) Im Übrigen haftet die FHN nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter.

(4) Mögliche Amtshaftungsansprüche gegen die FHN bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

§ 11 - Inkrafttreten

Diese Rahmenordnung tritt am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Benutzung der Informationsverarbeitungs-Infrastruktur der Fachhochschule Nordhausen vom 31.08.2001 außer Kraft.

Nordhausen, den 17. Oktober 2001

Prof. Dr. Christian Juckenack
Rektor