2012-02-03
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§ 79 ThürHG

Dienstrechtliche Stellung der Professoren

zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 20.03.2009

 

(1) Professoren werden, soweit sie in das Beamtenverhältnis berufen werden, zum Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit vom für das Hochschulwesen zuständigenMinisterium ernannt. Professoren können auch als Angestellte befristet oder unbefristet beschäftigt werden. Die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit oder des befristeten Angestelltenverhältnisses beträgt höchstens sechs Jahre.

(2) Bei der ersten Berufung in ein Professorenamt soll die Beschäftigung in der Regel in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Angestelltenverhältnis von mindestens drei Jahren Dauer erfolgen. Ausnahmen von Satz 1 sind insbesondere dann möglich, wenn geeignete Bewerber aus dem Ausland oder aus dem Bereich außerhalb der Hochschulen für ein Professorenamt sonst nicht gewonnen werden können.

(3) Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Antrag der zuständigen Organisationseinheit der Hochschule ohne erneute Ausschreibung möglich. Über den Antrag entscheidet der Leiter der Hochschule. Die Ernennung erfolgt durch den für das Hochschulwesen zuständigen MInister. Dem Antrag nach Satz 1 sind eine gutachterliche Stellungnahme zur fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung des betroffenen Professors beizufügen. § 24 Abs. 6 Satz 1 (Sondervotum) und § 78 Abs. 1 Satz 1 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend im Fall der Umwandlung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes.

(4) Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit und im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, insbesondere wenn dadurch die Verbindung zur Praxis aufrechterhalten oder wiederhergestellt werden soll und keine dienstlichen Belange entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 kann auch weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines hauptamtlichen Professors betragen; in diesem Fall soll sie zwölf Jahre nicht Überschreiten. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach den Sätzen 1 und 2 finden § 66 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie § 73 Abs. 2 des Thüringer Beamtengesetzes keine Anwendung, jedoch darf der Umfang einer oder mehrerer Nebentätigkeiten den Umfang der Teilzeitbeschäftigung nicht übersteigen und der Gesamtumfang der Beschäftigung im Beamtenverhältnis und in Nebentätigkeit darf bei einem teilzeitbeschäftigten Professor nicht höher sein als bei einem vollzeitbeschäftigten Professor.

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