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Langzeitstudiengebühren - Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung

Seit dem Wintersemester 2004/05 haben die Thüringer Hochschulen Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung zu erheben. Dies erfolgt seit dem 03.05.2010 gemäß § 4 des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetz (ThürHGEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 2006 (GVBl Nr. 18/2006 S. 646). Die Thüringer Hochschulen sind in Ausführung des Gesetzes gehalten, die Gebührenpflicht zu prüfen und ggf. die Zahlung der Gebühr bei der Immatrikulation oder der Rückmeldung zu verlangen.

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Langzeitstudiengebühren

Die maßgebliche Rechtsgrundlage ist das Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetz (ThürHGEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 2006 (GVBl Nr. 18/2006 S. 644):

§ 4 - Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung

(1) Die Hochschulen erheben von den Studierenden Gebühren in Höhe von 500 Euro für jedes Semester, mit dem die Regelstudienzeit eines Studiengangs, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, oder eines konsekutiven Studiengangs um mehr als vier Semester überschritten wird.

(2) Die Regelstudienzeit bestimmt sich nach der jeweiligen Prüfungs- oder  Approbationsordnung des gegenwärtig gewählten Studienganges. Bei konsekutiven Studiengängen im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) wird die Gesamtregelstudienzeit des ersten absolvierten Studiengangs sowie des konsekutiven Masterstudiengangs zugrunde gelegt. Bei Zweitstudien werden abweichend von Satz 1 die Regelstudienzeiten des gegenwärtig gewählten Studiums und des mit Erfolg abgeschlossenen Erststudiums zusammengezählt, sofern
1. für die Erlangung des angestrebten Berufsabschlusses das Studium zweier Studiengänge berufsrechtlich erforderlich ist oder
2. ein weit über dem Durchschnitt des Prüfungsjahrganges liegender Abschluss des Erststudiums nachgewiesen wird.

Als Zweitstudium im Sinne des Satzes 3 gilt ein zweites oder weiteres grundständiges Studium nach einem an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes abgeschlossenen Hochschulstudium.

(3) Ein einmaliger Wechsel des Studiengangs bis zum Abschluss des zweiten Semesters bleibt bei der Erhebung von Gebühren nach Absatz 1 unberücksichtigt. Im Übrigen werden alle Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes angerechnet. Studienzeiten im Teilzeitstudium werden entsprechend angerechnet und auf volle Semester abgerundet. Im Rahmen der Regelstudienzeit gilt dies nur, soweit ihre Bemessung nicht bereits das Teilzeitstudium berücksichtigt. Beurlaubungssemester werden nicht angerechnet.

(4) Die Gebührenpflicht nach Absatz 1 wird auf Antrag des Studierenden hinausgeschoben um Zeiten
1. der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I, S. 645, 1680), höchstens jedoch bis zum Erreichen der doppelten Regelstudienzeit und
2. der aktiven Mitarbeit in Hochschulgremien, soweit diese entsprechend § 46 Abs. 5 Satz 1 ThürHG nach der maßgeblichen Prüfungsordnung nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden, höchstens jedoch um zwei Semester.

(5) Die Gebührenpflicht nach Absatz 1 besteht nicht für die Zeiten einer Beurlaubung sowie für Zeiten, in denen der Studierende Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält. Bei gleichzeitiger Immatrikulation in zwei oder mehreren Studiengängen ist die Gebühr nur einmal zu entrichten; zugrunde gelegt werden die Zeiten des Studiengangs mit der längsten Regelstudienzeit.

(6) Die Gebühr kann auf Antrag im Einzelfall teilweise oder ganz erlassen werden, wenn ihre Einziehung zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei
1. studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder chronischen oder schweren Erkrankung,
2. studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat oder
3. einer wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Gebührenerhebung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für den Studierenden eine unzumutbare Härte darstellen würde.

§ 5 - Auskunftspflicht

Bewerber um einen Studienplatz sowie Studierende sind verpflichtet, Erklärungen über die von ihnen abgeleisteten Hochschulsemester und Studienhalbjahre sowie zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 4 abzugeben. Auf Verlangen der Hochschule sind hierfür geeignete Unterlagen vorzulegen. Erforderlichenfalls können die Hochschulen eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen. Studierende, die diesen Pflichten in einer von der Hochschule gesetzten Frist nicht nachkommen, haben eine Gebühr nach § 4 Absatz 1 zu entrichten.

Weitere Informationen

Merkblatt_1_-_RegelstudzeitueberschrtgFHN-27112012.pdf

Merkblatt 1 - Regelstudienzeitüberschreitung

64 K

Merkblatt_2_-_Erlaeuterungen_zum____4_ThuerHGEG_-_27112012.pdf

Merkblatt 2 - Erläuterungen zum § 4 ThürHGEG

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Gegebenenfalls erforderliche Formulare

Antrag_haertefaelle_-_27112012.pdf

Anzeige von Tatbeständen nach § 4 Abs. 3 ThürHGEG (Studiengangswechsel, Urlaubssemester, Auslandssemester, Teilzeitstudium) und von Semestern, die nicht auf die Regelsrtudienzeit anzurechnen sind

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Antrag_kind_gremien_-_27112012.pdf

Anzeige für ein begünstigtes Zweitstudium gemäß § 4 Abs. 2 ThürHGEG (berufsrechtliches Erfordernis, Jahrgangsbeste)

66 K

Antrag_urlaub_bafoeg_-_27112012.pdf

Antrag auf Hinausschieben der Gebührenpflicht gemäß § 4 Abs. 4 ThürHGEG (Kindererziehungszeiten, Selbstverwaltungsengagements)

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Antrag_wirtschNotlage_letzter_Abschnitt_-_27112012.pdf

Antrag auf Aussetzung der Gebührenpflicht gemäß § 4 Abs. 5 ThürHGEG (Beurlaubungen und Bezug von BaföG-Leistungen)

189 K

Anzeige_Tatbestaende__1__-_27112012.pdf

Antrag auf Erlass/Minderung der Gebühr gemäß § 4 Abs. 6 ThürHGEG (Härtefälle)

73 K

Anzeige_berufsrecht_praedikat_-_27112012.pdf

Anzeige der finanziellen Situation zum Härtefallantrag

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